Vereinssatzung
des Aktiva Lohnsteuerhilfeverein e.V., 47574 Goch, Wiesenstraße 45
Stand vom 01.01.2024 Vereinsregister Kleve Nr. VR 878
§ 1 – Name, Sitz, Tätigkeitsbereich, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Aktiva Lohnsteuerhilfeverein e.V.“
Er hat seinen Sitz in 47574 Goch und damit im Bezirk der
Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen.
Die Geschäftsleitung befindet sich in demselben Oberfinanzbezirk.
Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck
Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern, die sich ausschließlich auf die Hilfeleistung in Steuersachen für
ihre Mitglieder im Rahmen des § 4 Nr. 11 StBerG in der jeweils geltenden Fassung beschränkt.
Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
§ 3 – Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder Arbeitnehmer werden, für den
der Verein nach dem Gesetz tätig werden darf.
Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären (Bei Eheleuten durch beide Ehepartner).
Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung bekanntzugeben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen.
Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von vier Wochen, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt.
§ 4 – Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Neben dem Mitgliedsbeitrag wird kein besonderes Entgelt erhoben.
Der Beitrag ist zum 31.01. des laufenden Kalenderjahres, bei neuen Mitgliedern mit der Aufnahme, fällig.
Seite 2 zur Satzung des Aktiva Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Zu § 4
Es wird eine einmalige – sofort fällige – Aufnahmegebühr gemäß der gültigen Beitragsordnung erhoben.
Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird in einer Beitragsordnung geregelt, die der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Die geänderte oder neugefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern vier Monate vor dem Zeitpunkt bekanntzugeben, von dem an sie gelten soll.
Ausgenommen von der Verpflichtung zur Beitragszahlung sind die Mitarbeiter, Beratungsstellenleiter sowie Vorstandsmitglieder des Vereins.
Die in § 3 Satz 2 genannten Personen können auf schriftlichen Antrag und durch Genehmigung des Vorstandes ebenfalls von der Verpflichtung zur Beitragszahlung
befreit werden.
In Ausnahmefällen (Dauerarbeitslosigkeit, soziale Härte etc.) kann auf Antrag die Mitgliedschaft für die Dauer von einem Jahr ruhen. In dieser Zeit besteht keine Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages. Das Ruhen der Mitgliedschaft muss von der zuständigen Beratungsstelle befürwortet werden und dem Vorstand zeitnah zur Genehmigung angezeigt werden.
Alle vorgenannten Anträge müssen bis spätestens zum 30.09. des Jahres eingegangen und genehmigt sein um Wirkung für das Folgejahr zu haben. Wünscht ein Steuerpflichtiger die Hilfeleistung des Vereins für zurückliegende Veranlagungszeiträume, so kann es durch schriftliche Erklärung seinen Beitritt auch mit Rückwirkung zu einem bestimmten in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt erklären. In diesem Fall beginnt die Beitragspflicht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft rückwirkend begründet wurde. Das Mitglied kann in diesem Fall die Hilfeleistung des Vereins auch für die in der Vergangenheit liegenden Zeiträume beanspruchen, einschließlich desjenigen Jahres, welches zeitlich unmittelbar vor dem Beitrittszeitpunkt liegt.
§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß der Vereinssatzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.
Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 4 verpflichtet.
Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.
§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod.
Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von mindestens
3 Monaten zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Die Austrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Austrittserklärung.
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Zu § 6
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seine Mitglieder gröblich verstoßen hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitglieds. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absenden der 2. Mahnung mindestens 2 Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche nach § 13 oder der Zahlungsverpflichtung offener Jahresmitgliedsbeiträge nach § 4 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.
§ 7 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.
§ 8 – Die Vertreterversammlung
An die Stelle der Mitgliederversammlung tritt eine Vertreterversammlung. Zur Wahrung der Mitgliederinteressen (gem. § 14 StBerG) müssen die Vertreter aus den Reihen der Mitglieder des Vereins von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Die Vertreter werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Rechte des einzelnen Mitglieds werden durch die Bestellung der Vertreter nicht eingeschränkt. Die Vertreterversammlung findet regelmäßig spätestens 3 Monate nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Prüfungsberichtes an die Mitglieder statt, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsführung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
Die Vertreterversammlung wird einmal jährlich durch den Vorstand schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen sowie unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen.
Das Einladungsschreiben ist jedem Vertreter einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte Adresse gerichtet ist. Die Schriftform der Einladung ist auch gewahrt, wenn die Einladung zur Vertreterversammlung im Wege einer elektronischen Benachrichtigung (per E-Mail ohne Erfordernis einer Signatur)
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Zu § 8
vorgenommen wird. Die Einladung kann gemeinsam mit der Beitragsrechnung (gleiche Post) versandt werden.
Darüber hinaus beruft der Vorstand eine Vertreterversammlung ein, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn 20 % aller Mitglieder eine außerordentliche Vertreterversammlung verlangen.
Eine außerordentliche Vertreterversammlung muss binnen einer Frist von 4 Wochen einberufen werden.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jeder Vertreter kann bis spätestens 1 Woche vor der Vertreterversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Vertreterversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Vertreterversammlung gestellt werden, entscheidet der Vorstand.
Die Vertreterversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
Die Beschlüsse der Vertreterversammlung werden, unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vertreter gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Vertreterversammlung ist beschlussfähig. In der Versammlung hat jeder Vertreter eine Stimme.
Über Beschlüsse der Vertreterversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste der Teilnehmer an der Vertreterversammlung beizufügen.
Die Vertreterversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
– Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
– Genehmigung der Beitragsordnung
– Genehmigung des Haushaltsplanes
– Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
– Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
– Entlastung des Vorstandes
– Zustimmung/Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern schließt
– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
– Beschlussfassung über alle Fragen, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden
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§ 9 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Mitglied. Die Vorsitzenden führen die Geschäfte des Vereins. Jeder Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 7 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder nur aus wichtigem Grund abwählen. Wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung, objektiv erhebliche Geschäftsführungsmängel.
Bei Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden führt der stellvertretende Vorstandsvorsitzende die laufenden Geschäfte des Vereins weiter bis zur Neuwahl des Vorstandsvorsitzenden. Bei Ausscheiden eines anderen Mitglieds des Vorstands ist eine Neuwahl nicht nötig so lange mindestens ein Mitglied verbleibt. Sollten der stellvertretende Vorsitzende und das Mitglied ausscheiden, werden bei der nächsten Mitgliederversammlung der stellvertretende Vorsitzende und das Mitglied neu gewählt. Scheiden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gleichzeitig aus, ist von der Mitglieder-/Vertreterversammlung ein Notvorstand zu bestellen. Das Amt des Vorstandsvorsitzenden ist kein Ehrenamt. Der Vorsitzende hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Weitere Mitglieder des Vorstands führen Ihre Aufgaben als Ehrenamt aus.
Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz aller nachgewiesenen Auslagen, die Ihnen bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben entstanden sind.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
– Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen
Geschäfte des Vereins
– Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren
Überwachung im Sinne von § 12 der Satzung
– Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichts und Einberufung der Mitgliederversammlung
– Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden
Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde.
Der Vorstand hat zudem rechtzeitig nach Beendigung des Geschäftsjahres die Geschäftsprüfung zu veranlassen.
Seite 6 zur Satzung des Aktiva Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Zu § 9
Im Einzelnen sind dabei folgende Termine einzuhalten:
a) Geschäftsprüfung innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres;
b) Zuleitung der Abschrift des Prüfungsberichtes an die Oberfinanzdirektion innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichtes;
c) Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Prüfungsberichtes
an die Mitglieder innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichtes;
d) Durchführung der Mitgliederversammlung innerhalb von
3 Monaten nach Bekanntgabe der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder.
§ 10 – Satzungsänderung
Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist.
Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Zu § 10
Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder, besonderer Vertreter oder Angestellter des Vereins sind, können nicht Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.
Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts, spätestens jedoch neun Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine Abschrift der zuständigen Oberfinanzdirektion zuzuleiten und innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.
Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen. Von bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist sie spätestens zwei Wochen vorher zu unterrichten.
Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben im Sinne der §§ 7 DVLStHV und 30 StBerG innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.
§ 11 – Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgendes:
Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
a) Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter
Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
b) Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigem Zweck die
regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder
gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des
Verbandes, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt,
Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.
Seite 7 zur Satzung des Aktiva Lohnsteuerhilfeverein e.V.
§ 12 – Beratung der Mitglieder
Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen im Sinne des § 23 StBerG ausgeübt.
Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören.
Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.
Zum Leiter einer Beratungsstelle werden nur Personen bestellt, die
die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 StBerG erfüllen.
Dies gilt nicht für Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Lohnsteuersachen befugt sind.
Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfeverein nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.
Seite 8 zur Satzung des Aktiva Lohnsteuerhilfeverein e.V
Zu § 12
Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen und unter Einhaltung der in der WerbeVOStBerG enthaltenen Bestimmungen ausgeübt.
Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ist nicht zulässig.
Die Handakten über die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen der Mitglieder sind auf die Dauer von 7 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Lohnsteuersache des Mitglieds aufzubewahren.
Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen 3 Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
§ 13 – Haftung, Verjährung
Bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
Für die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren (z.B. Beratungsfehler, Verlust von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab.
Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wegen Schäden durch fahrlässige Pflichtverletzungen des Vereins gegenüber den Mitgliedern beträgt zwei Jahre. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides. Ist kein Steuerbescheid ergangen, so beginnt sie mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist. Sie läuft aber erst ein Jahr nach dem Zeitpunkt ab, in dem das Mitglied Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldner erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste.
Seite 9 zur Satzung des Aktiva Lohnsteuerhilfeverein e.V
§ 14 – Auflösung des Vereins, Liquidation
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer
3/4 Mehrheit.
Falls diese Mehrheit nicht zustande kommt, wird eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die den Auflösungsbeschluss mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder fassen kann.
Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder. Über eine Verwertung
eventuell vorhandenen Vereinsvermögens beschließen sie gemeinsam mit der Mitgliederversammlung. Mit dem Beitritt in den Verein und der Anerkennung der Vereinssatzung erklären sich die Mitglieder mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach Artikel 6 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 DSGVO, aus denen auch eine politische Meinung, eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung, eine Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheitsdaten oder Daten zur sexuellen Orientierung hervorgehen können, einverstanden, soweit und solange dies zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig ist.
§ 15 – Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall Goch.
§ 16 – Schlussbestimmung
Redaktionelle Veränderungen der Satzung kann der Vorstand auf Verlangen des Registergerichtes vornehmen. In Zweifelsfällen gelten die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht.
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.
Wir bieten Ihnen an dieser Stelle auch unsere aktuelle Vereinssatzung im PDF Format zum herunterladen und ausdrucken an: