Zum 1. Juli 2026 steigen die gesetzlichen Renten in Deutschland um 4,24 Prozent. Die Anpassung stärkt die Einkommen der Ruheständler und setzt ein wichtiges Signal für die Alterssicherung. Gleichzeitig führen steigende Renten dazu, dass mehr Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen.

Der Grund liegt in der Systematik der nachgelagerten Besteuerung: Der Rentenfreibetrag wird auf Basis der Jahresrente im ersten vollen Bezugsjahr ermittelt und anschließend dauerhaft festgeschrieben. Spätere Rentenerhöhungen sind vollständig steuerpflichtig. Dadurch steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente mit jeder Anpassung an.

Auch Rentner sind in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig. Eine Abgabepflicht für die Steuererklärung entsteht jedoch erst bei Überschreiten des Grundfreibetrags durch die steuerpflichtigen Einkünfte. Laut dem Bundesministerium der Finanzen wurden infolge der Rentenerhöhung 2024 rund 114.000 Rentner erstmals abgabepflichtig, für 2025 wird mit weiteren rund 73.000 gerechnet. Auch wenn der Anstieg des Grundfreibetrags für das Jahr 2026 einen Teil der Erhöhungen bereits abfängt, ist für 2026 davon auszugehen, dass erneut Zehntausende Ruheständler profitieren und neu in die Abgabepflicht hineinwachsen, erklärt Annemarie Reiff, Referentin für Steuerpolitik und Öffentlichkeitsarbeit des BVL.

Der Verband empfiehlt daher, die individuelle steuerliche Situation frühzeitig zu prüfen. Insbesondere bei steigenden Renten, zusätzlichen Einkünften oder veränderten Lebensumständen sollte rechtzeitig Klarheit über eine mögliche Abgabepflicht geschaffen werden. Auch die Bildung finanzieller Rücklagen für etwaige Nachzahlungen gewinnt an Bedeutung.

Steuerfreie Bruttorenten 2026

Der BVL hat unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzugstatbestände errechnet, bis zu welcher maximalen Jahresbruttorente je Renteneintrittsalter voraussichtlich keine Steuer zu bezahlen ist. Die nachfolgende Tabelle zeigt die maximale gesamte Jahresbruttorente und die Monatsrente im zweiten Halbjahr nach der Erhöhung. Der Betrag gilt pro Person. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können daher die Beträge verdoppeln. Die Tabelle gilt für gesetzliche Renten.

„Es sind meistens noch mehr Kosten wie Handwerkerleistungen, Krankheitskosten, Spenden oder Haushaltshilfen absetzbar. Diese konnten wir aber in der Tabelle nicht berücksichtigen, weil sie sehr individuell sind“, erläutert Annemarie Reiff, Referentin des BVL. „Im Rahmen einer Steuererklärung können solche individuellen Kosten angesetzt werden. Erst dann zeigt sich, ob und in welcher Höhe wirklich Steuern gezahlt werden müssen.“

  Rentengebiet West Rentengebiet Ost
 Rentenbeginn Jahresbruttorente 1) Monatsrente 

2. Halbjahr 2)

Jahresbruttorente 1) Monatsrente 

2. Halbjahr 2)

(bis) 2005 22.183 1.887 20.783 1.768
2006 21.730 1.848 20.431 1.738
2007 21.351 1.816 20.134 1.713
2008 21.071 1.792 19.952 1.697
2009 20.732 1.764 19.757 1.681
2010 20.335 1.730 19.434 1.653
2011 20.036 1.704 19.160 1.630
2012 19.706 1.676 18.988 1.615
2013 19.361 1.647 18.811 1.600
2014 19.080 1.623 18.602 1.582
2015 18.871 1.605 18.473 1.571
2016 18.639 1.586 18.351 1.561
2017 18.370 1.563 18.147 1.544
2018 18.121 1.541 17.934 1.526
2019 17.864 1.520 17.722 1.508
2020 17.528 1.491 17.429 1.483
2021 17.429 1.483 17.362 1.477
2022 17.404 1.480 17.377 1.478
2023 17.465 1.486 17.465 1.486
2024 17.511 1.490 17.511 1.490
2025 17.549 1.493 17.549 1.493
2026 17.426 1.514 17.426 1.514

1) gerechnet mit 3,6% Pflegeversicherung, 8,75% Krankenversicherung mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag 2,9%, abzüglich der Pauschbeträge für Werbungskosten 102 € und Sonderausgaben 36 €
2) Monatsrente 2. Halbjahr nach Rentenerhöhung

Quelle: eigene Berechnung des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine e.V.

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(Nr. 1 vom 7. Januar 2026)

Auch 2026 bleibt das Steuerrecht in Bewegung. Die wichtigsten Änderungen im Einkommensteuer- und Sozialversicherungsrecht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner hat der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) übersichtlich zusammengetragen.

  1. Höherer Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag 2026 wird auf 12.348 Euro für Alleinstehende und auf 24.696 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare bzw. Lebenspartner angehoben. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei.

  1. Solidaritätszuschlag

Beim Solidaritätszuschlag erhöht sich die Freigrenze ab 2026 auf 20.350 Euro bei Einzelveranlagung sowie auf 40.700 Euro bei Zusammenveranlagung. Bemessungsgrundlage ist die tariflich errechnete Einkommensteuer.

  1. Gestiegener Unterhaltshöchstbetrag

Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen orientiert sich wie bisher am Grundfreibetrag und steigt auf 12.348 Euro. Unterstützungsleistungen an Angehörige können bis zu dieser Grenze als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden; zusätzlich sind Bei-träge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltenen Person absetzbar.

  1. Höheres Kindergeld

Das Kindergeld wird um vier Euro auf 259 Euro pro Kind und Monat erhöht. Die Familienkasse passt die Beträge automatisch an und zahlt sie ab Januar 2026 in der neuen Höhe aus.

  1. Höherer Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes wird 2026 erneut erhöht und liegt bei 3.414 Euro je Elternteil beziehungsweise 6.828 Euro für beide Elternteile zusammen. Einschließlich des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf ergibt sich ein Gesamtfreibetrag von 4.878 Euro bei Alleinstehenden und 9.756 Euro bei zusammenveranlagten Eltern.

  1. Neue Höchstbeträge für abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen

Altersvorsorgeaufwendungen – etwa Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder privaten Altersvorsorge (Rürup), in landwirtschaftliche Alterskassen oder berufsständische Versorgungseinrichtungen sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar, sofern sie innerhalb des zulässigen Höchstbetrags bleiben. Der Höchstbetrag für abzugsfähige Sonderausgaben liegt 2026 bei 30.826 Euro bzw. 61.652 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung).

  1. Neue Sachbezugswerte

Der Monatswert für Verpflegung wird auf 345 Euro angehoben. Für verbilligt oder unentgeltlich gewährte Mahlzeiten gelten pro Kalendertag folgende Werte:

– für ein Frühstück 2,37 Euro
– für ein Mittag- oder Abendessen 4,57 Euro.

Der Sachbezugswert für Unterkunft oder Miete beträgt 285 Euro im Monat.

  1. Erhöhung der Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale ermöglicht es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuerlich geltend zu machen – unabhängig davon, ob sie Fahrrad, Bahn oder Auto nutzen. Ab 01.01.2026 beträgt die Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer 38 Cent. „Damit wurde eine langjährige Forderung des BVL erfüllt“, sagt Jana Bauer, Geschäftsführerin des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.

  1. Entfristung der Mobilitätsprämie

Die Mobilitätsprämie entlastet Geringverdiener mit langen Arbeitswegen, die wegen ihres niedrigen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen und daher nicht vom Abzug der Entfernungs-pauschale profitieren. Sie war ursprünglich bis 2026 befristet. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde die Befristung aufgehoben. Die Prämie wird nun dauerhaft gewährt. Sie beträgt 14 Prozent der Entfernungspauschale und wird ab dem 21. vollen Entfernungskilometer auf An-trag gewährt.

  1. Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Der steuerliche Freibetrag für Übungsleiter steigt auf 3.300 Euro und für ehrenamtlich Tätige auf 960 Euro pro Jahr. Damit können Engagierte – wie Trainer in Sportvereinen, Chorleiter oder die Ehrenamtlichen bei der freiwilligen Feuerwehr – Beträge bis zu dieser Höhe steuerfrei erhalten. Ziel ist es, das Ehrenamt zu stärken, zu würdigen und finanziell zu honorieren.

  1. Bessere Abziehbarkeit von Gewerkschaftsbeiträgen

Ab 2026 sind Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag als Werbungs-kosten abzugsfähig. Das bedeutet, dass sich diese immer steuermindernd auswirken – unabhängig davon, ob der Pauschbetrag bereits ausgeschöpft ist. Mit der Abzugsfähigkeit der Bei-träge an Gewerkschaften soll das gewerkschaftliche Engagement von Steuerpflichtigen honoriert werden.

  1. Parteispenden – Verdoppelung des Höchstbetrags

Der Gesetzgeber stuft das bürgerschaftliche Engagement für politische Parteien als besonders förderungswürdig ein und verdoppelt ab 2026 die steuerlichen Höchstbeträge für Parteizuwendungen. Zuwendungen an politische Parteien führen bis zu 3.300 Euro (6.600 Euro bei Zusammenveranlagung) zu einer unmittelbaren Steuerermäßigung von 50 Prozent, maximal 1.650 EUR (3.300 Euro). Darüberhinausgehende Beträge können – soweit keine Steuerermäßigung erfolgt ist – als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

  1. Erhöhung der Minijobgrenze

Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2026 auf 13,90 Euro steigt auch die Grenze für Minijobber auf 603 EUR pro Monat.

  1. Einführung der Aktivrente

Ab 2026 wird mit der Aktivrente ein Steuerfreibetrag eingeführt, der es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Erreichen der Regelaltersgrenze ermöglicht, zusätzlich zur Rente bis zu 2.000 Euro monatlich bzw. 24.000 Euro jährlich steuerfrei zu verdienen. Ziel ist es, erfahrene Fachkräfte im Erwerbsleben zu halten und Anreize für ein längeres Arbeiten zu setzen. Dabei handelt es sich nicht um eine Rentenleistung, sondern um eine steuerliche Begünstigung für eine fortgesetzte Beschäftigung. Auf die entsprechenden Einkünfte fallen weiterhin Sozialabgaben an. Der Freibetrag gilt ausschließlich für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte.

  1. Höchstgrenze für doppelte Haushaltsführung im Ausland

Bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung sind notwendige Mehraufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig, soweit keine steuerfreie Arbeitgebererstattung erfolgt. Für Unterkunftskosten im Inland gilt eine monatliche Höchstgrenze von 1.000 Euro. Für Auslandsfälle wird zum 01.01.2026 eine Pauschalgrenze eingeführt: die tatsächlichen Unterkunftskosten im Ausland sind höchstens 2.000 Euro pro Monat abzugsfähig. Ausgenommen hiervon sind verpflichtend und zweckgebunden genutzte Dienst- und Werkswohnungen.

  1. Steuerbefreiung von Prämien bei Olympischen und Paralympischen Spielen

Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden, werden von der Einkommensteuer befreit.

Gerade zum Jahreswechsel wollen viele Menschen noch etwas Gutes tun und für humanitäre Hilfe spenden. Ob für Ärzte ohne Grenzen, die Deutsche Welthungerhilfe, Vereine oder andere steuerbegünstigte Organisationen: „Die Spende zahlt sich auch steuerlich aus. Der Betrag senkt mit der nächsten Steuererklärung die fällige Einkommensteuer“, erklärt David Martens, stellvertretender Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) in Berlin.

Welche Spenden lassen sich absetzen?

Laut aktuellem Bericht des Instituts der Deutschen Wirtschaft (IW) spendet fast jeder zweite Deutsche im Schnitt 415 Euro – insbesondere für Kinder- und Jugendhilfe, Tierschutz und Co. So kamen 2024 insgesamt 14 Milliarden Euro für den guten Zweck zusammen, knapp 13 Prozent mehr als im Jahr zuvor.

Die freiwilligen Sach- und Geldspenden an staatlich anerkannte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen kann jeder als Sonderausgaben in seiner Steuererklärung ab-setzen – maximal in Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der jährlichen Einkünfte. Begünstigt sind Geld- und Sachspenden an große Hilfswerke, eingetragene Vereine und öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Museen oder Theater.

Nicht begünstigt sind dagegen finanzielle Hilfen für eine bestimmte Person oder für private Projekte, wie sie häufig über Internetplattformen organisiert werden. „Das Finanzamt verwehrt den Abzug auch, wenn der Spender eine Gegenleistung erhält – also, wenn beispielsweise der Golfplatz des Vereins kostenlos genutzt werden darf“, ergänzt der Experte.

Wie erkenne ich, ob die Organisation Spendenbelege ausstellen darf?

„Entscheidend ist, dass der Spendenempfänger nachweisen kann, dass er berechtigt ist, eine Spendenbescheinigung auszustellen“, so David Martens. Das lässt sich neuerdings viel leich-ter prüfen: Beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gibt es online ein zentrales Zuwen-dungsempfängerregister (https://zer.bzst.de). Seit Anfang 2025 werden dort auch anerkannte Hilfswerke aus dem EU-Ausland, Island, Liechtenstein und Norwegen erfasst.

Wie funktioniert eine Aufwandsspende?

Eine spezielle Form der Spende ist die Aufwandsspende. Ehrenamtlich Tätige können damit etwas Gutes tun, indem sie freiwillig auf einen Ersatzanspruch gegenüber ihrem Verein oder einer anderen öffentlichen Einrichtung verzichten. Im Gegenzug können sie den Betrag in ihrer Steuererklärung als Spende geltend machen.

„Verzichtet zum Beispiel ein Vereinstrainer freiwillig auf die Erstattung seiner Fahrtkosten, so darf der Verein ihm stattdessen über diesen Betrag eine Spende fürs Finanzamt bescheinigen“, erläutert Martens. Die Erstattung muss allerdings dem Trainer gemäß Satzung oder Ver-trag zustehen. Zudem muss der Verein finanziell in der Lage sein, den Anspruch zu erfüllen.

Welche Nachweise sind nötig?

Für Spenden bis zu 300 Euro reicht der vereinfachte Nachweis: ein Kontoauszug oder ein Screenshot der Online-Überweisung. Dort müssen Namen und Kontodaten von Spender und Spendenempfänger enthalten sein, der Buchungstag, der Betrag und auch der Spenden-zweck.

Für Spenden über 300 Euro verlangt das Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung nach amt-lichem Muster als Nachweis. Das gilt aber nicht im Katastrophenfall: Spenden zugunsten der Ukraine, die bis Ende 2026 auf ein Sonderkonto eines anerkannten Hilfswerks überwiesen wurden, lassen sich per einfachem Bankbeleg belegen (BMF-Schreiben vom 04.12.2025, GZ: IV D 5 – S 2223/00044/030/052).

Wo gebe ich die Spenden in der Steuererklärung an?

Die Spende erfassen Steuerpflichtige in der Anlage Sonderausgaben. „Den Beleg müssen sie nicht mitschicken, aber gut aufbewahren“, rät Martens. Das Finanzamt kann ihn später anfordern.

Noch unsicher, wie alles richtig in die Steuererklärung einzutragen ist? Bundesweit helfen die Berater in den Lohnsteuerhilfevereinen für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag und prüfen auch den Steuerbescheid. Anschriften von Beratungsstellen finden Sie auf der Aktiva Lohnsteuerhilfeverein e.V. Homepage unter https://aktiva-goch.de/beratungsstellen/

Gute Nachrichten für Studentinnen und Studenten mit einem zweiten Wohnsitz am Studienort. Haben sie einen Berufsabschluss – zum Beispiel den Bachelor – können sie während der weiteren Ausbildung neben den Fahrtkosten häufig auch die Miete für ein Zimmer oder eine Wohnung am Studienort als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

„Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) profitieren Studierende mit einem doppelten Haushalt“, berichtet Jana Bauer, Geschäftsführerin des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine in Berlin (BVL). Die BFH-Richter haben die strengen Regeln zugunsten ei-nes Studenten gelockert, der zunächst den Master absolvierte und später promovierte. Sie erkannten seinen separaten Haushalt im Wohnhaus der Eltern an – und zwar unabhängig davon, dass er die Wohnräume dort kostenlos nutzen durfte (Az. VI R 12/23).

„Bisher galt die Regel, dass man sich mindestens zu zehn Prozent an den Haushaltskosten am Hauptwohnsitz beteiligen muss. Nur dann wurde die Miete am Nebenwohnsitz berücksichtigt. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt relativiert,“ erklärt Jana Bauer.

Bei eigenem Haushalt keine Beteiligung nötig

In dem entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige einen eigenen Haushalt im Elternhaus: Er bewohnte die obere Etage im Elternhaus und verfügte dort über ausreichend Wohnraum inklusive Küche und Bad. Zudem war er wirtschaftlich unabhängig und hatte eigene Einnahmen, unter anderem aus der Tätigkeit an der Uni.

Aus diesem Grund spielte es laut dem BFH-Urteil keine Rolle, dass die Eltern am Hauptwohn-sitz des Studenten die Wohnräume kostenlos überlassen hatten. Weil der Steuerpflichtige zwei Haushalte geführt hat, konnte er die Miete für die Unterkunft am Studienort als Werbungskosten absetzen.

„Anders wäre es, wenn der Student zum Haushalt der Eltern gehören würde, also zum Beispiel nur ein oder zwei Zimmer bewohnt“, erläutert Bauer. „In diesem Fall kann doppelte Haushaltsführung anerkannt werden, wenn Tochter oder Sohn sich an den Kosten des Haushalts und damit den Kosten der Lebensführung beteiligt.

Zweithaushalt muss weit genug entfernt sein

„Weiterhin muss der Hauptwohnsitz trotz Studium den Lebensmittelpunkt darstellen“, ergänzt Bauer. „Dafür sprechen beispielsweise soziale Kontakte und Aktivitäten. Auch regelmäßige Heimfahrten sind wichtig – nicht nur in den Semesterferien.“ Außerdem muss der Zweithaushalt am Studienort mehr als 50 Kilometer vom Hauptwohnort entfernt liegen oder die Fahrt dorthin muss laut Routenplaner länger als eine Stunde dauern.

Was lässt sich absetzen?

Besonders belastend sind für Studierende die hohen Miet- und Energiekosten. Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können sie für die Warmmiete am Nebenwohnsitz maximal 1.000 Euro pro Monat als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Auch die Zweitwoh-nungsteuer fällt unter die 1.000-Euro-Grenze (BFH, Az. VI R 30/21).

„Zusätzlich zählen die Ausgaben für den Umzug und das Renovieren“, sagt Bauer. „Auch die neue Einrichtung in der Zweitwohnung – wie zum Beispiel ein Kühlschrank oder Herd – gehört zu den abziehbaren Aufwendungen. Liegt der Gesamtbetrag inklusive Umsatzsteuer unter 5.000 Euro, akzeptiert das Finanzamt diesen ohne Weiteres (BMF-Schreiben, Az. IV C 5 – S 2353/19/10011 :006).

Hinzu kommen in den ersten drei Monaten bis zu 28 Euro Verpflegungspauschale pro Tag. Darüber hinaus rechnen Pendler die wöchentlichen Heimfahrten zum Erstwohnsitz ab: Bis zum 20. Kilometer der einfachen Entfernung gibt es je Kilometer 30 Cent, ab dem 21. Kilometer 38 Cent. Oder sie setzen die höheren Ticketkosten für Bus oder Bahn ab.

Tipp: Auf jeden Fall sollten Studenten ihre Werbungskosten für einen Zweithaushalt in der „Anlage N – Doppelte Haushaltsführung“ eintragen. Das lohnt sich auch, wenn sie in dem Steuerjahr wegen ihres geringen Einkommens keine Steuern zahlen müssen. Die Ausgaben kön-nen aber als vorweggenommene Werbungskosten gelten und somit in späteren Berufsjahren die Steuern senken.

Noch unsicher, wie alles richtig in die Steuererklärung einzutragen ist? Bundesweit helfen die Berater in den Lohnsteuerhilfevereinen für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag und prüfen auch den Steuerbescheid. Anschriften von Beratungsstellen finden Sie auf der Aktiva Lohnsteuerhilfeverein e.V. Homepage unter https://aktiva-goch.de/beratungsstellen/

Oft unterstützen die Eltern ihre erwachsenen Kinder länger finanziell als nur bis zum 25. Geburtstag. Zwar entfallen ab dem Zeitpunkt das Kindergeld, der Kinderfreibetrag und
der Ausbildungsfreibetrag. „Doch Eltern können von einem anderen Steuervorteil profitieren. Ihre Unterhaltszahlungen zählen in der Einkommensteuererklärung zu den außergewöhnlichen Belastungen und lassen sich von der Steuer absetzen“, erklärt Jana Bauer, Geschäftsführerin beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.

Bis zu 1.008 Euro pro Monat als außergewöhnliche Belastungen

Über 83 Prozent der Studierenden sind laut CHE Centrum für Hochschulentwicklung auf das Geld ihrer Eltern angewiesen, weil sie keine staatlichen Hilfen wie BAföG, Stipendien oder Studienkredite erhalten. Die gute Nachricht: Unterhaltspflichtige Eltern können im Jahr 2025 für ihr Kind nach dem 25. Geburtstag bis zu 12.096 Euro (1.008 Euro pro Monat) steuerlich geltend machen – das sind 312 Euro mehr als im Jahr 2024. Das entspricht in der Regel dem Unterhaltssatz von 990 Euro inklusive 440 Euro Wohnkosten, den Eltern laut Düsseldorfer Tabelle 2025 ihren auswärts Studierenden zahlen müssen – zumindest, solange sie nicht verheiratet sind. Zusätzlich berücksichtigt das Finanzamt die übernommenen Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Eigene Einkünfte und Bezüge mindern den Höchstbetrag

Oft muss der Nachwuchs nebenbei jobben, um das Studium zu finanzieren. „Das sollten Eltern unbedingt einkalkulieren“, rät Jana Bauer. Denn eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers über 624 Euro im Jahr mindern den Höchstbetrag beim Unterhaltsabzug. Einkünfte sind zum Beispiel das Gehalt – auch aus Minijobs. Davon gehen 1.230 Euro Arbeitnehmerpauschbetrag ab oder tatsächlich höhere Werbungskosten. Bezüge sind zum Beispiel staatliche Zuschüsse wie BAföG, vermindert um 180 Euro Kostenpauschale.

Beispiel: Der 26-jährige Jonas studiert auswärts. Seine Eltern überweisen ihm monatlich 1.000 Euro und übernehmen 144 Euro Basisbeiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung. In den Semesterferien arbeitet der Student und verdient insgesamt 6.000 Euro. Davon werden nach Abzug von 1.230 Euro (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) und 624 Euro (Anrechnungs-Freibetrag) insgesamt 4.146 Euro angerechnet. Im Ergebnis können die Eltern von den 12.000 Euro Unterhalt nur 7.854 Euro zuzüglich 1.728 Euro Basisbeiträge in 2025 absetzen. Achtung: Das Finanzamt fragt auch nach dem Vermögen des Unterhaltsempfängers. Dieses darf nicht mehr als 15.500 Euro (sogenanntes Schonvermögen) betragen. Angesparte und nicht verbrauchte  Unterhaltsleistungen zählen allerdings erst nach Ablauf des Kalenderjahres zum Vermögen (BFH, Az. VI R 21/21).

Ab 2025 keine Barzahlungen mehr anerkannt

Wichtig zu wissen: Eltern müssen den Unterhalt immer für den jeweiligen Monat im Voraus zahlen und generell per Überweisung. Barzahlungen erkennt das Finanzamt seit Januar 2025 nicht mehr an. Auch übernommene Miete zählt als Unterhalt. „Gehört jedoch das Kind noch zum Haushalt, können Eltern den Unterhaltshöchstbetrag ansetzen, ohne Kosten nachzuweisen“, ergänzt Bauer. Sie wollen Ihre Unterhaltskosten optimal absetzen? Professionelle Unterstützung bietet ein Lohnsteuerverein bundesweit für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag. Anschriften von Beratungsstellen finden Sie auf der Aktiva Lohnsteuerhilfeverein e.V. Homepage unter https://aktiva-goch.de/beratungsstellen/