Werden Sie Beratungsstellenleiter  (m/w/d)

Als bundesweit tätiger Lohnsteuerhilfeverein suchen wir Bundesweit zum Aufbau neuer Beratungsstellen einen Steuerexperten (m/w/d) in  Teilzeit als selbständigen Beratungsstellenleiter.

Voraussetzung ist eine abgeschlossene Ausbildung als Steuerfachangestellter /Steuerfachgehilfe oder eine kaufmännische Ausbildung, sowie eine 3 jährige Tätigkeit von  mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern.

Zu ihren Aufgaben gehört die Beratung (begrenzt nach § 4 Nr 11 StBerG) von Arbeitnehmer, Beamte, Rentner, Pensionäre, Auszubildende und Studenten,( sofern diese Mitglied sind.), die Erstellung der Einkommensteuererklärung , ganzjährige steuerliche Beratung , Überprüfung von Einkommensteuerbescheiden Abwicklung mit dem Finanzamt, Beratung zur Antragsbearbeitung und die Erhebung von Einsprüchen.

Wir bieten Ihnen eine über dem Branchendurchschnitt liegende Vergütung.

Weitere Informationen erhalten Sie nach ihrer Kurzbewerbung

 

Kontakt:

Aktiva Lohnsteuerhilfeverein e.V.
z. Hd. Ralf Billion
Wiesenstraße 45
47574 Goch
Tel.: 02823-4235
Mail: info@aktiva-goch.de

Wir kommen unserer Mitteilungspflicht gemäß § 22 Abs. 7 Nr. 2 StBerG nach und informieren Sie in der Anlage zu diesem Schreiben über die wesentlichen Inhalte des Geschäftsprüfungsberichtes 2024.
Ferner teilen wir Ihnen mit, dass die diesjährige Mitgliedervertreterversammlung am 25.10.2025 in Leipzig stattfindet.

Tagesordnung
1. Eröffnung und Begrüßung
2. Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung und der Beschlussfähigkeit
3. Jahresbericht des Vorstandes
4. Geschäftsprüfungsbericht/Haushaltsbericht für 2024
5. Haushaltsvoranschlag für 2026
6. Entlastung des Vorstandes
7. Satzungsänderung
8. Anträge
9. Sonstiges/Verabschiedung

Anträge an die Mitgliedervertreterversammlung stellen Sie bitte schriftlich bis spätestens zum 21.10.2025 an den Vereinssitz in Goch.

Für weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an ihren Vertreter oder an den Beratungsstellenleiter ihrer Beratungsstelle.

Mit freundlichen Grüßen
Der Vorstand


Prüfungsfeststellungen und wesentliche Inhalte zum Geschäftsprüfungsbericht für 2024 des Aktiva Lohnsteuerhilfeverein e.V., 47574 Goch, Wiesenstraße 45

Die Geschäftsprüfung wurde in der Zeit vom 23.06.2024. bis 27.06.2024 von Herrn Johannes Bellen, Rechtsanwalt in Goch, durchgeführt. Die vorgeschriebene Frist zur Geschäftsprüfung hielt der Vorstand ein.

Der Verein verzeichnete zum 31.12.2024 einen Mitgliederbestand von 3.151 Mitgliedern (Vorjahr 3.101). Die Mitgliederzahlen, Stand 31.12.2024, abzüglich 200 Mitgliedsbeiträgen durch ausgeschiedene BSL, bilden die Grundlage für den Haushaltsvoranschlag für 2026.

Die Einnahmen resultieren aus den Mitgliedsbeiträgen, den Aufnahmegebühren und der vereinnahmten Umsatzsteuer.

Neben den laufenden Betriebskosten zählten die Vergütungen an die Mitarbeiter und dem Vorstand zu den hauptsächlichen Ausgaben. Die genauen Zahlen entnehmen Sie bitte dem Geschäftsprüfungsbericht.

Die Mitgliedsbeiträge für das Geschäftsjahr 2024 wurden gemäß der gültigen Beitragsordnung in Verbindung mit der Satzung erhoben und vereinnahmt.

Die Prüfung der Unterlagen ergab, dass die Grundsätze für eine Selbsthilfeeinrichtung gemäß § 13 Abs. 1 StBerG eingehalten wurden. Wirtschaftliche Tätigkeiten i. S. des § 26 Abs. 3 StBerG wurden nicht ausgeübt. Vorfinanzierungen wurden ebenfalls nicht durchgeführt. Bedenken gegen die sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen lagen nicht vor. Eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 50.000,00 € je Versicherungsfall und einem Jahreshöchstbetrag von 200.000 € besteht bei der R+V Allgemeine Versicherung AG in Wiesbaden.

Erstmalig wurde eine Mitgliedervertreterversammlung am 02.11.2024 durchgeführt. Diese genehmigte u.a. das Arbeitsverhältnis von Frau Billion und die Möglichkeit der Durchführung von Onlineversammlungen bei besonderen Umständen. Eine veränderte Beitragsordnung wurde ab dem Zeitraum 2025 verabschiedet.

Der Geschäftsprüfer bestätigte am 16.09.2025 dass die Einnahmen und Ausgaben des Vereins vollständig und richtig aufgezeichnet wurden. Die einzelnen Posten der Vermögensübersicht wurden überprüft und für ordnungsgemäß befunden. Die tatsächliche Geschäftsführung stimmt mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins überein. Die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen des § 22 StBerG wurden eingehalten.

Der Vorstand

Gute Nachrichten für Studentinnen und Studenten mit einem zweiten Wohnsitz am Studienort. Haben sie einen Berufsabschluss – zum Beispiel den Bachelor – können sie während der weiteren Ausbildung neben den Fahrtkosten häufig auch die Miete für ein Zimmer oder eine Wohnung am Studienort als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

„Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) profitieren Studierende mit einem doppelten Haushalt“, berichtet Jana Bauer, Geschäftsführerin des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine in Berlin (BVL). Die BFH-Richter haben die strengen Regeln zugunsten ei-nes Studenten gelockert, der zunächst den Master absolvierte und später promovierte. Sie erkannten seinen separaten Haushalt im Wohnhaus der Eltern an – und zwar unabhängig davon, dass er die Wohnräume dort kostenlos nutzen durfte (Az. VI R 12/23).

„Bisher galt die Regel, dass man sich mindestens zu zehn Prozent an den Haushaltskosten am Hauptwohnsitz beteiligen muss. Nur dann wurde die Miete am Nebenwohnsitz berücksichtigt. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt relativiert,“ erklärt Jana Bauer.

Bei eigenem Haushalt keine Beteiligung nötig

In dem entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige einen eigenen Haushalt im Elternhaus: Er bewohnte die obere Etage im Elternhaus und verfügte dort über ausreichend Wohnraum inklusive Küche und Bad. Zudem war er wirtschaftlich unabhängig und hatte eigene Einnahmen, unter anderem aus der Tätigkeit an der Uni.

Aus diesem Grund spielte es laut dem BFH-Urteil keine Rolle, dass die Eltern am Hauptwohn-sitz des Studenten die Wohnräume kostenlos überlassen hatten. Weil der Steuerpflichtige zwei Haushalte geführt hat, konnte er die Miete für die Unterkunft am Studienort als Werbungskosten absetzen.

„Anders wäre es, wenn der Student zum Haushalt der Eltern gehören würde, also zum Beispiel nur ein oder zwei Zimmer bewohnt“, erläutert Bauer. „In diesem Fall kann doppelte Haushaltsführung anerkannt werden, wenn Tochter oder Sohn sich an den Kosten des Haushalts und damit den Kosten der Lebensführung beteiligt.

Zweithaushalt muss weit genug entfernt sein

„Weiterhin muss der Hauptwohnsitz trotz Studium den Lebensmittelpunkt darstellen“, ergänzt Bauer. „Dafür sprechen beispielsweise soziale Kontakte und Aktivitäten. Auch regelmäßige Heimfahrten sind wichtig – nicht nur in den Semesterferien.“ Außerdem muss der Zweithaushalt am Studienort mehr als 50 Kilometer vom Hauptwohnort entfernt liegen oder die Fahrt dorthin muss laut Routenplaner länger als eine Stunde dauern.

Was lässt sich absetzen?

Besonders belastend sind für Studierende die hohen Miet- und Energiekosten. Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können sie für die Warmmiete am Nebenwohnsitz maximal 1.000 Euro pro Monat als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Auch die Zweitwoh-nungsteuer fällt unter die 1.000-Euro-Grenze (BFH, Az. VI R 30/21).

„Zusätzlich zählen die Ausgaben für den Umzug und das Renovieren“, sagt Bauer. „Auch die neue Einrichtung in der Zweitwohnung – wie zum Beispiel ein Kühlschrank oder Herd – gehört zu den abziehbaren Aufwendungen. Liegt der Gesamtbetrag inklusive Umsatzsteuer unter 5.000 Euro, akzeptiert das Finanzamt diesen ohne Weiteres (BMF-Schreiben, Az. IV C 5 – S 2353/19/10011 :006).

Hinzu kommen in den ersten drei Monaten bis zu 28 Euro Verpflegungspauschale pro Tag. Darüber hinaus rechnen Pendler die wöchentlichen Heimfahrten zum Erstwohnsitz ab: Bis zum 20. Kilometer der einfachen Entfernung gibt es je Kilometer 30 Cent, ab dem 21. Kilometer 38 Cent. Oder sie setzen die höheren Ticketkosten für Bus oder Bahn ab.

Tipp: Auf jeden Fall sollten Studenten ihre Werbungskosten für einen Zweithaushalt in der „Anlage N – Doppelte Haushaltsführung“ eintragen. Das lohnt sich auch, wenn sie in dem Steuerjahr wegen ihres geringen Einkommens keine Steuern zahlen müssen. Die Ausgaben kön-nen aber als vorweggenommene Werbungskosten gelten und somit in späteren Berufsjahren die Steuern senken.

Noch unsicher, wie alles richtig in die Steuererklärung einzutragen ist? Bundesweit helfen die Berater in den Lohnsteuerhilfevereinen für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag und prüfen auch den Steuerbescheid. Anschriften von Beratungsstellen finden Sie auf der Aktiva Lohnsteuerhilfeverein e.V. Homepage unter https://aktiva-goch.de/beratungsstellen/

Oft unterstützen die Eltern ihre erwachsenen Kinder länger finanziell als nur bis zum 25. Geburtstag. Zwar entfallen ab dem Zeitpunkt das Kindergeld, der Kinderfreibetrag und
der Ausbildungsfreibetrag. „Doch Eltern können von einem anderen Steuervorteil profitieren. Ihre Unterhaltszahlungen zählen in der Einkommensteuererklärung zu den außergewöhnlichen Belastungen und lassen sich von der Steuer absetzen“, erklärt Jana Bauer, Geschäftsführerin beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.

Bis zu 1.008 Euro pro Monat als außergewöhnliche Belastungen

Über 83 Prozent der Studierenden sind laut CHE Centrum für Hochschulentwicklung auf das Geld ihrer Eltern angewiesen, weil sie keine staatlichen Hilfen wie BAföG, Stipendien oder Studienkredite erhalten. Die gute Nachricht: Unterhaltspflichtige Eltern können im Jahr 2025 für ihr Kind nach dem 25. Geburtstag bis zu 12.096 Euro (1.008 Euro pro Monat) steuerlich geltend machen – das sind 312 Euro mehr als im Jahr 2024. Das entspricht in der Regel dem Unterhaltssatz von 990 Euro inklusive 440 Euro Wohnkosten, den Eltern laut Düsseldorfer Tabelle 2025 ihren auswärts Studierenden zahlen müssen – zumindest, solange sie nicht verheiratet sind. Zusätzlich berücksichtigt das Finanzamt die übernommenen Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Eigene Einkünfte und Bezüge mindern den Höchstbetrag

Oft muss der Nachwuchs nebenbei jobben, um das Studium zu finanzieren. „Das sollten Eltern unbedingt einkalkulieren“, rät Jana Bauer. Denn eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers über 624 Euro im Jahr mindern den Höchstbetrag beim Unterhaltsabzug. Einkünfte sind zum Beispiel das Gehalt – auch aus Minijobs. Davon gehen 1.230 Euro Arbeitnehmerpauschbetrag ab oder tatsächlich höhere Werbungskosten. Bezüge sind zum Beispiel staatliche Zuschüsse wie BAföG, vermindert um 180 Euro Kostenpauschale.

Beispiel: Der 26-jährige Jonas studiert auswärts. Seine Eltern überweisen ihm monatlich 1.000 Euro und übernehmen 144 Euro Basisbeiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung. In den Semesterferien arbeitet der Student und verdient insgesamt 6.000 Euro. Davon werden nach Abzug von 1.230 Euro (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) und 624 Euro (Anrechnungs-Freibetrag) insgesamt 4.146 Euro angerechnet. Im Ergebnis können die Eltern von den 12.000 Euro Unterhalt nur 7.854 Euro zuzüglich 1.728 Euro Basisbeiträge in 2025 absetzen. Achtung: Das Finanzamt fragt auch nach dem Vermögen des Unterhaltsempfängers. Dieses darf nicht mehr als 15.500 Euro (sogenanntes Schonvermögen) betragen. Angesparte und nicht verbrauchte  Unterhaltsleistungen zählen allerdings erst nach Ablauf des Kalenderjahres zum Vermögen (BFH, Az. VI R 21/21).

Ab 2025 keine Barzahlungen mehr anerkannt

Wichtig zu wissen: Eltern müssen den Unterhalt immer für den jeweiligen Monat im Voraus zahlen und generell per Überweisung. Barzahlungen erkennt das Finanzamt seit Januar 2025 nicht mehr an. Auch übernommene Miete zählt als Unterhalt. „Gehört jedoch das Kind noch zum Haushalt, können Eltern den Unterhaltshöchstbetrag ansetzen, ohne Kosten nachzuweisen“, ergänzt Bauer. Sie wollen Ihre Unterhaltskosten optimal absetzen? Professionelle Unterstützung bietet ein Lohnsteuerverein bundesweit für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag. Anschriften von Beratungsstellen finden Sie auf der Aktiva Lohnsteuerhilfeverein e.V. Homepage unter https://aktiva-goch.de/beratungsstellen/