Wer darf sich vom Aktiva Lohnsteuerhilfeverein e.V. helfen lassen?

Nach dem Steuerberatungsgesetz § 4 Nr. 11 StBerG dürfen wir Sie als Mitglied beraten, wenn Sie folgende Einkünfte haben:

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt) oder
  • sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen laut § 22 Nr. 1 des EStG (z. B. Renten) oder
  • Einkünfte aus Unterhaltsleistungen laut § 22 Nr. 1a des EStG (vom geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten).
  • Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG (Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen)

Haben Sie Einnahmen aus den oben genannten Einkünften, dann dürfen wir Sie auch beraten, wenn folgende Einkünfte hinzukommen:

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen wie z. B. Zins- und Dividendeneinnahmen
  • sonstige Einkünfte, wie z. B. private Veräußerungsgeschäfte von vermietetem Wohneigentum

Allerdings dürfen die Einnahmen dieser Einkünfte insgesamt 18.000 Euro bei Singles bzw. 36.000 Euro bei Ehepaaren nicht übersteigen.

Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Tätigkeit und umsatzsteuerpflichtigen Einkünfte dürfen wir leider nicht beraten.

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