(Nr. 1 vom 7. Januar 2026)

Auch 2026 bleibt das Steuerrecht in Bewegung. Die wichtigsten Änderungen im Einkommensteuer- und Sozialversicherungsrecht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Rentnerinnen und Rentner hat der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) übersichtlich zusammengetragen.

  1. Höherer Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag 2026 wird auf 12.348 Euro für Alleinstehende und auf 24.696 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare bzw. Lebenspartner angehoben. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei.

  1. Solidaritätszuschlag

Beim Solidaritätszuschlag erhöht sich die Freigrenze ab 2026 auf 20.350 Euro bei Einzelveranlagung sowie auf 40.700 Euro bei Zusammenveranlagung. Bemessungsgrundlage ist die tariflich errechnete Einkommensteuer.

  1. Gestiegener Unterhaltshöchstbetrag

Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen orientiert sich wie bisher am Grundfreibetrag und steigt auf 12.348 Euro. Unterstützungsleistungen an Angehörige können bis zu dieser Grenze als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden; zusätzlich sind Bei-träge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltenen Person absetzbar.

  1. Höheres Kindergeld

Das Kindergeld wird um vier Euro auf 259 Euro pro Kind und Monat erhöht. Die Familienkasse passt die Beträge automatisch an und zahlt sie ab Januar 2026 in der neuen Höhe aus.

  1. Höherer Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes wird 2026 erneut erhöht und liegt bei 3.414 Euro je Elternteil beziehungsweise 6.828 Euro für beide Elternteile zusammen. Einschließlich des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf ergibt sich ein Gesamtfreibetrag von 4.878 Euro bei Alleinstehenden und 9.756 Euro bei zusammenveranlagten Eltern.

  1. Neue Höchstbeträge für abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen

Altersvorsorgeaufwendungen – etwa Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder privaten Altersvorsorge (Rürup), in landwirtschaftliche Alterskassen oder berufsständische Versorgungseinrichtungen sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar, sofern sie innerhalb des zulässigen Höchstbetrags bleiben. Der Höchstbetrag für abzugsfähige Sonderausgaben liegt 2026 bei 30.826 Euro bzw. 61.652 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung).

  1. Neue Sachbezugswerte

Der Monatswert für Verpflegung wird auf 345 Euro angehoben. Für verbilligt oder unentgeltlich gewährte Mahlzeiten gelten pro Kalendertag folgende Werte:

– für ein Frühstück 2,37 Euro
– für ein Mittag- oder Abendessen 4,57 Euro.

Der Sachbezugswert für Unterkunft oder Miete beträgt 285 Euro im Monat.

  1. Erhöhung der Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale ermöglicht es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuerlich geltend zu machen – unabhängig davon, ob sie Fahrrad, Bahn oder Auto nutzen. Ab 01.01.2026 beträgt die Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer 38 Cent. „Damit wurde eine langjährige Forderung des BVL erfüllt“, sagt Jana Bauer, Geschäftsführerin des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.

  1. Entfristung der Mobilitätsprämie

Die Mobilitätsprämie entlastet Geringverdiener mit langen Arbeitswegen, die wegen ihres niedrigen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen und daher nicht vom Abzug der Entfernungs-pauschale profitieren. Sie war ursprünglich bis 2026 befristet. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde die Befristung aufgehoben. Die Prämie wird nun dauerhaft gewährt. Sie beträgt 14 Prozent der Entfernungspauschale und wird ab dem 21. vollen Entfernungskilometer auf An-trag gewährt.

  1. Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Der steuerliche Freibetrag für Übungsleiter steigt auf 3.300 Euro und für ehrenamtlich Tätige auf 960 Euro pro Jahr. Damit können Engagierte – wie Trainer in Sportvereinen, Chorleiter oder die Ehrenamtlichen bei der freiwilligen Feuerwehr – Beträge bis zu dieser Höhe steuerfrei erhalten. Ziel ist es, das Ehrenamt zu stärken, zu würdigen und finanziell zu honorieren.

  1. Bessere Abziehbarkeit von Gewerkschaftsbeiträgen

Ab 2026 sind Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag als Werbungs-kosten abzugsfähig. Das bedeutet, dass sich diese immer steuermindernd auswirken – unabhängig davon, ob der Pauschbetrag bereits ausgeschöpft ist. Mit der Abzugsfähigkeit der Bei-träge an Gewerkschaften soll das gewerkschaftliche Engagement von Steuerpflichtigen honoriert werden.

  1. Parteispenden – Verdoppelung des Höchstbetrags

Der Gesetzgeber stuft das bürgerschaftliche Engagement für politische Parteien als besonders förderungswürdig ein und verdoppelt ab 2026 die steuerlichen Höchstbeträge für Parteizuwendungen. Zuwendungen an politische Parteien führen bis zu 3.300 Euro (6.600 Euro bei Zusammenveranlagung) zu einer unmittelbaren Steuerermäßigung von 50 Prozent, maximal 1.650 EUR (3.300 Euro). Darüberhinausgehende Beträge können – soweit keine Steuerermäßigung erfolgt ist – als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

  1. Erhöhung der Minijobgrenze

Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2026 auf 13,90 Euro steigt auch die Grenze für Minijobber auf 603 EUR pro Monat.

  1. Einführung der Aktivrente

Ab 2026 wird mit der Aktivrente ein Steuerfreibetrag eingeführt, der es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Erreichen der Regelaltersgrenze ermöglicht, zusätzlich zur Rente bis zu 2.000 Euro monatlich bzw. 24.000 Euro jährlich steuerfrei zu verdienen. Ziel ist es, erfahrene Fachkräfte im Erwerbsleben zu halten und Anreize für ein längeres Arbeiten zu setzen. Dabei handelt es sich nicht um eine Rentenleistung, sondern um eine steuerliche Begünstigung für eine fortgesetzte Beschäftigung. Auf die entsprechenden Einkünfte fallen weiterhin Sozialabgaben an. Der Freibetrag gilt ausschließlich für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte.

  1. Höchstgrenze für doppelte Haushaltsführung im Ausland

Bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung sind notwendige Mehraufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig, soweit keine steuerfreie Arbeitgebererstattung erfolgt. Für Unterkunftskosten im Inland gilt eine monatliche Höchstgrenze von 1.000 Euro. Für Auslandsfälle wird zum 01.01.2026 eine Pauschalgrenze eingeführt: die tatsächlichen Unterkunftskosten im Ausland sind höchstens 2.000 Euro pro Monat abzugsfähig. Ausgenommen hiervon sind verpflichtend und zweckgebunden genutzte Dienst- und Werkswohnungen.

  1. Steuerbefreiung von Prämien bei Olympischen und Paralympischen Spielen

Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden, werden von der Einkommensteuer befreit.

Gerade zum Jahreswechsel wollen viele Menschen noch etwas Gutes tun und für humanitäre Hilfe spenden. Ob für Ärzte ohne Grenzen, die Deutsche Welthungerhilfe, Vereine oder andere steuerbegünstigte Organisationen: „Die Spende zahlt sich auch steuerlich aus. Der Betrag senkt mit der nächsten Steuererklärung die fällige Einkommensteuer“, erklärt David Martens, stellvertretender Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) in Berlin.

Welche Spenden lassen sich absetzen?

Laut aktuellem Bericht des Instituts der Deutschen Wirtschaft (IW) spendet fast jeder zweite Deutsche im Schnitt 415 Euro – insbesondere für Kinder- und Jugendhilfe, Tierschutz und Co. So kamen 2024 insgesamt 14 Milliarden Euro für den guten Zweck zusammen, knapp 13 Prozent mehr als im Jahr zuvor.

Die freiwilligen Sach- und Geldspenden an staatlich anerkannte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen kann jeder als Sonderausgaben in seiner Steuererklärung ab-setzen – maximal in Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der jährlichen Einkünfte. Begünstigt sind Geld- und Sachspenden an große Hilfswerke, eingetragene Vereine und öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Museen oder Theater.

Nicht begünstigt sind dagegen finanzielle Hilfen für eine bestimmte Person oder für private Projekte, wie sie häufig über Internetplattformen organisiert werden. „Das Finanzamt verwehrt den Abzug auch, wenn der Spender eine Gegenleistung erhält – also, wenn beispielsweise der Golfplatz des Vereins kostenlos genutzt werden darf“, ergänzt der Experte.

Wie erkenne ich, ob die Organisation Spendenbelege ausstellen darf?

„Entscheidend ist, dass der Spendenempfänger nachweisen kann, dass er berechtigt ist, eine Spendenbescheinigung auszustellen“, so David Martens. Das lässt sich neuerdings viel leich-ter prüfen: Beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gibt es online ein zentrales Zuwen-dungsempfängerregister (https://zer.bzst.de). Seit Anfang 2025 werden dort auch anerkannte Hilfswerke aus dem EU-Ausland, Island, Liechtenstein und Norwegen erfasst.

Wie funktioniert eine Aufwandsspende?

Eine spezielle Form der Spende ist die Aufwandsspende. Ehrenamtlich Tätige können damit etwas Gutes tun, indem sie freiwillig auf einen Ersatzanspruch gegenüber ihrem Verein oder einer anderen öffentlichen Einrichtung verzichten. Im Gegenzug können sie den Betrag in ihrer Steuererklärung als Spende geltend machen.

„Verzichtet zum Beispiel ein Vereinstrainer freiwillig auf die Erstattung seiner Fahrtkosten, so darf der Verein ihm stattdessen über diesen Betrag eine Spende fürs Finanzamt bescheinigen“, erläutert Martens. Die Erstattung muss allerdings dem Trainer gemäß Satzung oder Ver-trag zustehen. Zudem muss der Verein finanziell in der Lage sein, den Anspruch zu erfüllen.

Welche Nachweise sind nötig?

Für Spenden bis zu 300 Euro reicht der vereinfachte Nachweis: ein Kontoauszug oder ein Screenshot der Online-Überweisung. Dort müssen Namen und Kontodaten von Spender und Spendenempfänger enthalten sein, der Buchungstag, der Betrag und auch der Spenden-zweck.

Für Spenden über 300 Euro verlangt das Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung nach amt-lichem Muster als Nachweis. Das gilt aber nicht im Katastrophenfall: Spenden zugunsten der Ukraine, die bis Ende 2026 auf ein Sonderkonto eines anerkannten Hilfswerks überwiesen wurden, lassen sich per einfachem Bankbeleg belegen (BMF-Schreiben vom 04.12.2025, GZ: IV D 5 – S 2223/00044/030/052).

Wo gebe ich die Spenden in der Steuererklärung an?

Die Spende erfassen Steuerpflichtige in der Anlage Sonderausgaben. „Den Beleg müssen sie nicht mitschicken, aber gut aufbewahren“, rät Martens. Das Finanzamt kann ihn später anfordern.

Noch unsicher, wie alles richtig in die Steuererklärung einzutragen ist? Bundesweit helfen die Berater in den Lohnsteuerhilfevereinen für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag und prüfen auch den Steuerbescheid. Anschriften von Beratungsstellen finden Sie auf der Aktiva Lohnsteuerhilfeverein e.V. Homepage unter https://aktiva-goch.de/beratungsstellen/

Werden Sie Beratungsstellenleiter  (m/w/d)

Als bundesweit tätiger Lohnsteuerhilfeverein suchen wir Bundesweit zum Aufbau neuer Beratungsstellen einen Steuerexperten (m/w/d) in  Teilzeit als selbständigen Beratungsstellenleiter.

Voraussetzung ist eine abgeschlossene Ausbildung als Steuerfachangestellter /Steuerfachgehilfe oder eine kaufmännische Ausbildung, sowie eine 3 jährige Tätigkeit von  mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern.

Zu ihren Aufgaben gehört die Beratung (begrenzt nach § 4 Nr 11 StBerG) von Arbeitnehmer, Beamte, Rentner, Pensionäre, Auszubildende und Studenten,( sofern diese Mitglied sind.), die Erstellung der Einkommensteuererklärung , ganzjährige steuerliche Beratung , Überprüfung von Einkommensteuerbescheiden Abwicklung mit dem Finanzamt, Beratung zur Antragsbearbeitung und die Erhebung von Einsprüchen.

Wir bieten Ihnen eine über dem Branchendurchschnitt liegende Vergütung.

Weitere Informationen erhalten Sie nach ihrer Kurzbewerbung

 

Kontakt:

Aktiva Lohnsteuerhilfeverein e.V.
z. Hd. Ralf Billion
Wiesenstraße 45
47574 Goch
Tel.: 02823-4235
Mail: info@aktiva-goch.de

Wir kommen unserer Mitteilungspflicht gemäß § 22 Abs. 7 Nr. 2 StBerG nach und informieren Sie in der Anlage zu diesem Schreiben über die wesentlichen Inhalte des Geschäftsprüfungsberichtes 2024.
Ferner teilen wir Ihnen mit, dass die diesjährige Mitgliedervertreterversammlung am 25.10.2025 in Leipzig stattfindet.

Tagesordnung
1. Eröffnung und Begrüßung
2. Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung und der Beschlussfähigkeit
3. Jahresbericht des Vorstandes
4. Geschäftsprüfungsbericht/Haushaltsbericht für 2024
5. Haushaltsvoranschlag für 2026
6. Entlastung des Vorstandes
7. Satzungsänderung
8. Anträge
9. Sonstiges/Verabschiedung

Anträge an die Mitgliedervertreterversammlung stellen Sie bitte schriftlich bis spätestens zum 21.10.2025 an den Vereinssitz in Goch.

Für weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an ihren Vertreter oder an den Beratungsstellenleiter ihrer Beratungsstelle.

Mit freundlichen Grüßen
Der Vorstand


Prüfungsfeststellungen und wesentliche Inhalte zum Geschäftsprüfungsbericht für 2024 des Aktiva Lohnsteuerhilfeverein e.V., 47574 Goch, Wiesenstraße 45

Die Geschäftsprüfung wurde in der Zeit vom 23.06.2024. bis 27.06.2024 von Herrn Johannes Bellen, Rechtsanwalt in Goch, durchgeführt. Die vorgeschriebene Frist zur Geschäftsprüfung hielt der Vorstand ein.

Der Verein verzeichnete zum 31.12.2024 einen Mitgliederbestand von 3.151 Mitgliedern (Vorjahr 3.101). Die Mitgliederzahlen, Stand 31.12.2024, abzüglich 200 Mitgliedsbeiträgen durch ausgeschiedene BSL, bilden die Grundlage für den Haushaltsvoranschlag für 2026.

Die Einnahmen resultieren aus den Mitgliedsbeiträgen, den Aufnahmegebühren und der vereinnahmten Umsatzsteuer.

Neben den laufenden Betriebskosten zählten die Vergütungen an die Mitarbeiter und dem Vorstand zu den hauptsächlichen Ausgaben. Die genauen Zahlen entnehmen Sie bitte dem Geschäftsprüfungsbericht.

Die Mitgliedsbeiträge für das Geschäftsjahr 2024 wurden gemäß der gültigen Beitragsordnung in Verbindung mit der Satzung erhoben und vereinnahmt.

Die Prüfung der Unterlagen ergab, dass die Grundsätze für eine Selbsthilfeeinrichtung gemäß § 13 Abs. 1 StBerG eingehalten wurden. Wirtschaftliche Tätigkeiten i. S. des § 26 Abs. 3 StBerG wurden nicht ausgeübt. Vorfinanzierungen wurden ebenfalls nicht durchgeführt. Bedenken gegen die sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen lagen nicht vor. Eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 50.000,00 € je Versicherungsfall und einem Jahreshöchstbetrag von 200.000 € besteht bei der R+V Allgemeine Versicherung AG in Wiesbaden.

Erstmalig wurde eine Mitgliedervertreterversammlung am 02.11.2024 durchgeführt. Diese genehmigte u.a. das Arbeitsverhältnis von Frau Billion und die Möglichkeit der Durchführung von Onlineversammlungen bei besonderen Umständen. Eine veränderte Beitragsordnung wurde ab dem Zeitraum 2025 verabschiedet.

Der Geschäftsprüfer bestätigte am 16.09.2025 dass die Einnahmen und Ausgaben des Vereins vollständig und richtig aufgezeichnet wurden. Die einzelnen Posten der Vermögensübersicht wurden überprüft und für ordnungsgemäß befunden. Die tatsächliche Geschäftsführung stimmt mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins überein. Die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen des § 22 StBerG wurden eingehalten.

Der Vorstand

Gute Nachrichten für Studentinnen und Studenten mit einem zweiten Wohnsitz am Studienort. Haben sie einen Berufsabschluss – zum Beispiel den Bachelor – können sie während der weiteren Ausbildung neben den Fahrtkosten häufig auch die Miete für ein Zimmer oder eine Wohnung am Studienort als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

„Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) profitieren Studierende mit einem doppelten Haushalt“, berichtet Jana Bauer, Geschäftsführerin des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine in Berlin (BVL). Die BFH-Richter haben die strengen Regeln zugunsten ei-nes Studenten gelockert, der zunächst den Master absolvierte und später promovierte. Sie erkannten seinen separaten Haushalt im Wohnhaus der Eltern an – und zwar unabhängig davon, dass er die Wohnräume dort kostenlos nutzen durfte (Az. VI R 12/23).

„Bisher galt die Regel, dass man sich mindestens zu zehn Prozent an den Haushaltskosten am Hauptwohnsitz beteiligen muss. Nur dann wurde die Miete am Nebenwohnsitz berücksichtigt. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt relativiert,“ erklärt Jana Bauer.

Bei eigenem Haushalt keine Beteiligung nötig

In dem entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige einen eigenen Haushalt im Elternhaus: Er bewohnte die obere Etage im Elternhaus und verfügte dort über ausreichend Wohnraum inklusive Küche und Bad. Zudem war er wirtschaftlich unabhängig und hatte eigene Einnahmen, unter anderem aus der Tätigkeit an der Uni.

Aus diesem Grund spielte es laut dem BFH-Urteil keine Rolle, dass die Eltern am Hauptwohn-sitz des Studenten die Wohnräume kostenlos überlassen hatten. Weil der Steuerpflichtige zwei Haushalte geführt hat, konnte er die Miete für die Unterkunft am Studienort als Werbungskosten absetzen.

„Anders wäre es, wenn der Student zum Haushalt der Eltern gehören würde, also zum Beispiel nur ein oder zwei Zimmer bewohnt“, erläutert Bauer. „In diesem Fall kann doppelte Haushaltsführung anerkannt werden, wenn Tochter oder Sohn sich an den Kosten des Haushalts und damit den Kosten der Lebensführung beteiligt.

Zweithaushalt muss weit genug entfernt sein

„Weiterhin muss der Hauptwohnsitz trotz Studium den Lebensmittelpunkt darstellen“, ergänzt Bauer. „Dafür sprechen beispielsweise soziale Kontakte und Aktivitäten. Auch regelmäßige Heimfahrten sind wichtig – nicht nur in den Semesterferien.“ Außerdem muss der Zweithaushalt am Studienort mehr als 50 Kilometer vom Hauptwohnort entfernt liegen oder die Fahrt dorthin muss laut Routenplaner länger als eine Stunde dauern.

Was lässt sich absetzen?

Besonders belastend sind für Studierende die hohen Miet- und Energiekosten. Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können sie für die Warmmiete am Nebenwohnsitz maximal 1.000 Euro pro Monat als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Auch die Zweitwoh-nungsteuer fällt unter die 1.000-Euro-Grenze (BFH, Az. VI R 30/21).

„Zusätzlich zählen die Ausgaben für den Umzug und das Renovieren“, sagt Bauer. „Auch die neue Einrichtung in der Zweitwohnung – wie zum Beispiel ein Kühlschrank oder Herd – gehört zu den abziehbaren Aufwendungen. Liegt der Gesamtbetrag inklusive Umsatzsteuer unter 5.000 Euro, akzeptiert das Finanzamt diesen ohne Weiteres (BMF-Schreiben, Az. IV C 5 – S 2353/19/10011 :006).

Hinzu kommen in den ersten drei Monaten bis zu 28 Euro Verpflegungspauschale pro Tag. Darüber hinaus rechnen Pendler die wöchentlichen Heimfahrten zum Erstwohnsitz ab: Bis zum 20. Kilometer der einfachen Entfernung gibt es je Kilometer 30 Cent, ab dem 21. Kilometer 38 Cent. Oder sie setzen die höheren Ticketkosten für Bus oder Bahn ab.

Tipp: Auf jeden Fall sollten Studenten ihre Werbungskosten für einen Zweithaushalt in der „Anlage N – Doppelte Haushaltsführung“ eintragen. Das lohnt sich auch, wenn sie in dem Steuerjahr wegen ihres geringen Einkommens keine Steuern zahlen müssen. Die Ausgaben kön-nen aber als vorweggenommene Werbungskosten gelten und somit in späteren Berufsjahren die Steuern senken.

Noch unsicher, wie alles richtig in die Steuererklärung einzutragen ist? Bundesweit helfen die Berater in den Lohnsteuerhilfevereinen für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag und prüfen auch den Steuerbescheid. Anschriften von Beratungsstellen finden Sie auf der Aktiva Lohnsteuerhilfeverein e.V. Homepage unter https://aktiva-goch.de/beratungsstellen/

Etwas hat sich bei Ihren Einkommensverhältnissen geändert, wie zum Beispiel:

  • Sie sind nun selbstständig oder betreiben eine Photovoltaikanlage?
  • Sie bekommen ab sofort eine Aufwandsentschädigung bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder haben Einnahmen aus Vermietung?
  • Sie haben geheiratet oder Ihr(e) Ehepartner(in) ist verstorben?

In solchen und weiteren Fällen brauchen wir einen Nachweis von Ihnen. Um zu erfahren welche Nachweise das sind, bitten wir Sie uns zu kontaktieren. Wir werden dann gemeinsam mit Ihnen alles weitere persönlich besprechen.

Um Ihre Steuererklärung erstellen zu können, benötigt Ihr Berater eine Reihe von Unterlagen von Ihnen. Dazu gehört beispielsweise die elektronische Lohnsteuerbescheinigung, Ihre Steueridentifikationsnummer, der Rentenbescheid oder die Bescheinigung über das Kindergeld.

Nachweise von Versicherungen, Banken, Finanzamt, Familienkasse – wichtige Daten und Zahlen schicken Ihnen die zuständigen Institutionen und Ämter übers Jahr zu. Genau diese Unterlagen müssen Sie zum Beratungsgespräch mitbringen.

Damit Sie sich gut vorbereiten können und keinen der vielen Nachweise vergessen, stellen wir Ihnen hier eine Checkliste für Arbeitnehmer, Beamte, Auszubildende und Studenten sowie Rentner zur Verfügung:

 

Allgemeines

  • Personalausweis
  • Steueridentifikationsnummer
  • Steuerbescheid des Vorjahres
  • Nachweise über Änderung des Familienstandes, z. B. Heiratsurkunde
  • Lohnsteuerbescheinigungen
  • Nachweise über Lohnersatzleistungen, z. B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Insolvenzgeld etc.
  • Belege über vermögenswirksame Leistungen
  • Antrag auf Wohnungsbauprämie
  • Belege über haushaltsnahe Dienstleistungen im eigenen Haushalt
  • Nachweise über Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt (Rechnungen und Zahlungsnachweise)
  • Jahresbescheinigungen über Kapitalerträge, z. B. Zinsen, Dividenden etc.
  • Unterlagen rund um vermietete Immobilien, z. B. Anschaffungskosten, Schuldzinsen, Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen, Hausgeldabrechnungen etc.
  • Nachweise über Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften, z. B. Immobilienverkauf etc.
  • Nachweise über ausländische Einnahmen
  • Nebenkostenabrechnung zum Mietvertrag
  • Nachweise über energetische Baumaßnahmen

Nachweise rund um den Nachwuchs

  • Steueridentifikationsnummer(n) Kind(er)
  • Geburtsurkunde(n)
  • Nachweise über Kinderbetreuungskosten
  • Nachweise über Ausbildungsplatzsuche
  • Nachweise rund um die Ausbildung, z. B. Ausbildungsvertrag und Lohnsteuerbescheinigung oder Nachweise über Schul- oder Hochschulbesuch, Schul- oder Studiengebühren, BAföG etc.

Nachweise rund um den Ruhestand

  • Rentenbezugsmitteilung der gesetzlichen Rentenversicherung, z. B. bei Altersrente, Hinterbliebenenrente oder Erwerbsminderungsrente etc.
  • Lohnsteuerbescheinigungen, z.B. bei Beamten- oder Betriebspensionen etc.
  • Nachweise über weitere Renten, z. B. private Rentenversicherung, Leistungsmitteilungen zu betrieblicher Altersvorsorge etc.

Werbungskosten

  • Nachweise über Bewerbungskosten
  • Nachweise über Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte
  • Nachweise über die Arbeitstage
  • Nachweise über berufsbedingte Umzugskosten
  • Nachweise über Kosten für doppelte Haushaltsführung (Zweitwohnung aus beruflichen Gründen)
  • Nachweise über Kosten für Arbeitszimmer
  • Nachweise über Homeoffice
  • Nachweise über Kosten für Dienstreisen und Auswärtstätigkeiten
  • Nachweise über Kosten für Arbeitsmittel, z. B. Arbeitskleidung, Fachliteratur, Werkzeuge etc.
  • Nachweise über Aus- und Fortbildungskosten
  • Belege über Beiträge für Berufsverbände / Gewerkschaften
  • Nachweise über Kosten für die Steuerberatung

Sonderausgaben

  • Nachweise über Versicherungsbeiträge, z. B. private Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht-, Renten- und Lebensversicherung etc.
  • Nachweise über private Altersvorsorge, z.B. Unterlagen zur Riester- und Rürup-Rente etc.
  • Spendenbescheinigungen oder Zahlungsnach weise bei Spenden bis 300 Euro

Außergewöhnliche Belastungen

  • Nachweise über Unterhaltsleistungen an unter haltsberechtigte Angehörige
  • Nachweise über Krankheits- und Pflegekosten, z. B. Arzt- und Zahnarztleistungen, Krankenhausaufenthalte, Medikamente, Brillen, Kuren, Heilbehandlungen, Pflege- und Seniorenheime, Fahrten zu Ärzten etc.
  • Nachweise über Erwerbsminderungsgrad bzw. Pflegegrad, z. B. Behindertenausweis
  • Nachweise über Beerdigungskosten (falls nicht aus der Erbmasse gedeckt)

Selbstverständlich bieten wir Ihnen auch eine ausführliche Checkliste im PDF Format zum herunterladen und ausdrucken an:

Im gemeinsamen Gespräch geht es zunächst um zwei entscheidende Fragen:

  • Fühlen Sie sich mit Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater wohl?
  • Dürfen wir Sie steuerlich beraten, also besteht eine gesetzliche Beratungsbefugnis unsererseits?

Wenn beides zutrifft, wird Ihre Beraterin bzw. Ihr Berater die Beitrittserklärung mit Ihnen durchgehen. Außerdem wird anhand Ihrer Jahreseinnahmen Ihr persönlichen Mitgliedsbeitrag errechnet, denn wir dürfen Sie ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft beraten.

Sind alle Fragen zum Beitritt und Mitgliedsbeitrag geklärt, die Beitrittserklärung ausgefüllt und unterschrieben sowie der Mitgliedsbeitrag entrichtet, kann es losgehen:

Ihre Beraterin oder Ihr Berater geht mit Ihnen Ihre ganz persönliche Steuersituation durch. Themen wie Familienstand, Beruf, Altersvorsorge, aber auch Ihre Jahreseinnahmen, Erträge aus Kapitalerträgen oder Vermietung sowie Ihre Ausgaben wie Unterhaltszahlungen oder Immobilienkäufe werden detailliert durchgesprochen. So kann Ihr Berater Ihre Steuervorteile erkennen und für Sie ausschöpfen.

Im Anschluss an das gemeinsame Gespräch erstellt Ihr Berater Ihre Einkommensteuererklärung und teilt Ihnen zeitnah mit, mit welcher Steuerrückerstattung Sie rechnen können, oder welche Steuernachzahlung Sie erwartet.

Folgende Leistungen bieten wir unseren Mitgliedern:

  • Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung.
  • Erstellung sämtlicher Anträge auf Steuerermäßigungen.
  • Berechnung Ihrer Steuerrückerstattung oder -nachzahlung.
  • Im Zweifel legen wir Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid ein.
  • Übernahme der Kommunikation mit dem Finanzamt.
  • Im Streitfall reichen wir für Sie Klage vor dem Finanzgericht ein.
  • Wir sind das ganze Jahr über für Sie da – ohne Zusatzkosten abseits der regulären Mitgliedsbeiträge.

Weitere Informationen finden Sie unter Leistungen.

Nach dem Steuerberatungsgesetz § 4 Nr. 11 StBerG dürfen wir Sie als Mitglied beraten, wenn Sie folgende Einkünfte haben:

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt) oder
  • sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen laut § 22 Nr. 1 des EStG (z. B. Renten) oder
  • Einkünfte aus Unterhaltsleistungen laut § 22 Nr. 1a des EStG (vom geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten).
  • Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG (Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen)

Haben Sie Einnahmen aus den oben genannten Einkünften, dann dürfen wir Sie auch beraten, wenn folgende Einkünfte hinzukommen:

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen wie z. B. Zins- und Dividendeneinnahmen
  • sonstige Einkünfte, wie z. B. private Veräußerungsgeschäfte von vermietetem Wohneigentum

Allerdings dürfen die Einnahmen dieser Einkünfte insgesamt 18.000 Euro bei Singles bzw. 36.000 Euro bei Ehepaaren nicht übersteigen.

Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Tätigkeit und umsatzsteuerpflichtigen Einkünfte dürfen wir leider nicht beraten.