Nach dem Steuerberatungsgesetz § 4 Nr. 11 StBerG dürfen wir Sie als Mitglied beraten, wenn Sie folgende Einkünfte haben:

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt) oder
  • sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen laut § 22 Nr. 1 des EStG (z. B. Renten) oder
  • Einkünfte aus Unterhaltsleistungen laut § 22 Nr. 1a des EStG (vom geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten).
  • Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG (Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen)

Haben Sie Einnahmen aus den oben genannten Einkünften, dann dürfen wir Sie auch beraten, wenn folgende Einkünfte hinzukommen:

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen wie z. B. Zins- und Dividendeneinnahmen
  • sonstige Einkünfte, wie z. B. private Veräußerungsgeschäfte von vermietetem Wohneigentum

Allerdings dürfen die Einnahmen dieser Einkünfte insgesamt 18.000 Euro bei Singles bzw. 36.000 Euro bei Ehepaaren nicht übersteigen.

Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Tätigkeit und umsatzsteuerpflichtigen Einkünfte dürfen wir leider nicht beraten.

Suchen Sie einen örtlich passenden Aktiva Lohnsteuerhilfe Berater aus unter „Beratungsstellen„.

Nehmen Sie anschließend mit Hilfe des Onlineformulars oder via Telefon Kontakt zu ihrem gewünschten Berater auf und vereinbaren einen Termin zu einem persönlichen Gespräch.

Wir werden dann gemeinsam mit Ihnen einen Mitgliedsantrag ausfüllen und die weitere Vorgehensweise besprechen.

Uns ist der persönliche Kontakt zu unseren Mitgliedern wichtig – daher bieten wir auch keine Online-Steuererklärung. Denn Ihre finanziellen Fragen & Angelegenheiten sind Vertrauenssache und sollten von unseren fachlich kompetenten Beratern in Person durchgeführt werden!

Unsere jährlichen Mitgliedsbeiträge sind nach Ihren jährlichen Einnahmen gestaffelt, und belaufen sich zwischen 58 und maximal 400 Euro pro Jahr.
Dafür stehen Ihnen unsere Beraterinnen und Berater das ganze Jahr über zur Verfügung. Hinzu kommt eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 25 Euro.

Mehr dazu finden Sie in unserer detaillierten Beitragsordnung.

Hinweis: Als Lohnsteuerhilfeverein sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, unsere Leistungen im Rahmen einer Mitgliedschaft anzubieten. Daraus ergibt sich, dass Ihr Mitgliedsbeitrag jedes Jahr fällig wird – unabhängig davon, ob Sie unseren Service in Anspruch nehmen oder nicht.

Ihre Mitgliedschaft kann immer zum Jahresende gekündigt werden.
Bitte beachten Sie, dass dafür Ihre Kündigung in Textform bis zum 30. September bei uns eingegangen sein muss. Kündigungen, die nach dem 30. September bei uns eingehen, greifen erst im Folgejahr.

Wir bedauern sehr das Sie Ihre Mitgliedschaft beenden wollen, aber natürlich respektieren wir Ihre Entscheidung.
Nutzen Sie hierfür gerne unser Online-Formular für Kündigungen.

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Online-Formular für Kündigungen

Oft unterstützen die Eltern ihre erwachsenen Kinder länger finanziell als nur bis zum 25. Geburtstag. Zwar entfallen ab dem Zeitpunkt das Kindergeld, der Kinderfreibetrag und
der Ausbildungsfreibetrag. „Doch Eltern können von einem anderen Steuervorteil profitieren. Ihre Unterhaltszahlungen zählen in der Einkommensteuererklärung zu den außergewöhnlichen Belastungen und lassen sich von der Steuer absetzen“, erklärt Jana Bauer, Geschäftsführerin beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.

Bis zu 1.008 Euro pro Monat als außergewöhnliche Belastungen

Über 83 Prozent der Studierenden sind laut CHE Centrum für Hochschulentwicklung auf das Geld ihrer Eltern angewiesen, weil sie keine staatlichen Hilfen wie BAföG, Stipendien oder Studienkredite erhalten. Die gute Nachricht: Unterhaltspflichtige Eltern können im Jahr 2025 für ihr Kind nach dem 25. Geburtstag bis zu 12.096 Euro (1.008 Euro pro Monat) steuerlich geltend machen – das sind 312 Euro mehr als im Jahr 2024. Das entspricht in der Regel dem Unterhaltssatz von 990 Euro inklusive 440 Euro Wohnkosten, den Eltern laut Düsseldorfer Tabelle 2025 ihren auswärts Studierenden zahlen müssen – zumindest, solange sie nicht verheiratet sind. Zusätzlich berücksichtigt das Finanzamt die übernommenen Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Eigene Einkünfte und Bezüge mindern den Höchstbetrag

Oft muss der Nachwuchs nebenbei jobben, um das Studium zu finanzieren. „Das sollten Eltern unbedingt einkalkulieren“, rät Jana Bauer. Denn eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers über 624 Euro im Jahr mindern den Höchstbetrag beim Unterhaltsabzug. Einkünfte sind zum Beispiel das Gehalt – auch aus Minijobs. Davon gehen 1.230 Euro Arbeitnehmerpauschbetrag ab oder tatsächlich höhere Werbungskosten. Bezüge sind zum Beispiel staatliche Zuschüsse wie BAföG, vermindert um 180 Euro Kostenpauschale.

Beispiel: Der 26-jährige Jonas studiert auswärts. Seine Eltern überweisen ihm monatlich 1.000 Euro und übernehmen 144 Euro Basisbeiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung. In den Semesterferien arbeitet der Student und verdient insgesamt 6.000 Euro. Davon werden nach Abzug von 1.230 Euro (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) und 624 Euro (Anrechnungs-Freibetrag) insgesamt 4.146 Euro angerechnet. Im Ergebnis können die Eltern von den 12.000 Euro Unterhalt nur 7.854 Euro zuzüglich 1.728 Euro Basisbeiträge in 2025 absetzen. Achtung: Das Finanzamt fragt auch nach dem Vermögen des Unterhaltsempfängers. Dieses darf nicht mehr als 15.500 Euro (sogenanntes Schonvermögen) betragen. Angesparte und nicht verbrauchte  Unterhaltsleistungen zählen allerdings erst nach Ablauf des Kalenderjahres zum Vermögen (BFH, Az. VI R 21/21).

Ab 2025 keine Barzahlungen mehr anerkannt

Wichtig zu wissen: Eltern müssen den Unterhalt immer für den jeweiligen Monat im Voraus zahlen und generell per Überweisung. Barzahlungen erkennt das Finanzamt seit Januar 2025 nicht mehr an. Auch übernommene Miete zählt als Unterhalt. „Gehört jedoch das Kind noch zum Haushalt, können Eltern den Unterhaltshöchstbetrag ansetzen, ohne Kosten nachzuweisen“, ergänzt Bauer. Sie wollen Ihre Unterhaltskosten optimal absetzen? Professionelle Unterstützung bietet ein Lohnsteuerverein bundesweit für einen sozial gestaffelten Mitgliedsbeitrag. Anschriften von Beratungsstellen finden Sie auf der Aktiva Lohnsteuerhilfeverein e.V. Homepage unter https://aktiva-goch.de/beratungsstellen/